Vom Landesentwicklungsplan 
zum Bebauungsplan

Landesentwicklungsplan 

Der Landesentwicklungsplan NRW regelt großflächig die raumordnerischen Ziele der Landesregierung. Er setzt große Gewerbegebiete und andere Großvorhaben, wie Häfen und Flughäfen, fest und regelt die Trassenführungen bedeutender Verkehrsadern. Er weist Flächen zum Schutz von Natur und Wasser aus. 

Regionalplan 

Die Regionalplanung orientiert sich am vorgeschalteten Landesentwicklungsplan und dient als regionale Raumordnung der Konkretisierung, der fachlichen Integration und Umsetzung der Ziele der Regionen. Er stellt Planungssicherheit für Kommunen her und schafft die Grundlage für die nachgeordneten Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Im Ruhrgebiet wurde die Regionalplanung von den fünf Bezirksregierungen auf den RVR übertragen, die Bezirksregierungen haben diese Planungshoheit verloren. Der für unsere Stadt geltende Regionalplan reicht von Oberhausen bis Hamm.

Flächennutzungsplan 

Die dritte Planungsstufe stellt der Flächennutzungsplan (FNP), die sogenannte „vorbereitende Bauleitplanung“, dar. Hiermit wird die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert. Dieser Plan ist im Gegensatz zum nachfolgenden Bebauungsplan 
(B-Plan) nicht parzellenscharf, sondern setzt die Grenzen nur grob fest. 

Der FNP ist vorrangig eine grafische Darstellung und deckt die gesamte Fläche der Kommune ab. Dargestellt werden Industrie- und Gewerbeflächen, Wohngebiete, landwirtschaftliche Nutzflächen und Verkehrstrassen. Der FNP orientiert sich an den Vorgaben des Regionalplans. Insbesondere werden die künftig geplanten Nutzungen dargestellt. An diesem Plan orientieren sich die Behörden einer Kommune bei der Ausweisung künftiger Wohn- und Gewerbeflächen, Schulen, Kraftwerke und Abfallbehandlungsanlagen. Kein Baugebiet kann ausgewiesen werden, wenn es im FNP nicht in der Fläche vorgesehen ist. 

Der FNP ist bindend für die Kommune; man sagt, dass er „behördenverbindlich“ ist. Bürger können aus dem FNP für sich keine Handlungen ableiten, Rechte können sie daraus nicht geltend machen. 

Im FNP ausgewiesene Baugebiete gelten als Bauerwartungsland, ihr Wert steigt entsprechend an, wenn Flächen veräußert werden sollen oder Kaufnachfrage entsteht. Im Laufe der Gültigkeit eines FNP kann es zu Änderungen kommen, die sich auf Teilbereiche der Gemeindefläche beziehen. Die Laufzeit eines FNP kann mehrere Jahrzehnte bis zu seiner Neuaufstellung betragen. 

Im relativ grob festgelegten FNP benutzt man nicht den Begriff Festsetzungen (wie im 
B-Plan), sondern die Elemente sind sogenannte Darstellungen. Der FNP wird natürlich auch im Rat der Stadt oder eines Kreises beraten, muss aber mit der Bezirksregierung abgestimmt und von dort genehmigt werden. 

Bebauungsplan 

Der nachfolgende Bebauungsplan (B-Plan) regelt die Einzelheiten einer Planung. Er setzt die Gebäudeanzahl eines Wohngebietes fest, ebenso die Höhe und die Dachformen der Gebäude, die neuen Wohngebietsstraßen, ermittelt Stellplätze und Spielplätze – und regelt hin und wieder auch die Farbe der Dachziegel. In der Bilanzierung des Bauvorhabens wird der notwendige Ausgleich für die versiegelte Fläche festgesetzt und oft auch eine entsprechende Ausgleichsfläche genannt, alternativ die vom Investor zu zahlende Ersatzsumme. Diese Zahlung fließt in der Regel in einen Öko-Pool der Kommune, aus der Grundstückskäufe für ökologische Ausgleichsmaßnahmen getätigt werden können. Am Ende steht eine vom Rat beschlossene Satzung und das Baurecht für den Investor.