Die Satzung unseres Vereins 

Satzung der Bürgergemeinschaft gegen die Zerstörung der Weetfelder Landschaft e. V. 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Bürgergemeinschaft gegen die Zerstörung der Weetfelder Landschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V. (eingetragener Verein). Der Verein hat seinen Sitz in 59077 Hamm – Weetfeld/
Wiescherhöfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Umwelt­vorsorge. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich die Mitglieder bemühen, die Weetfelder und Wiescherhöfener Landschaft als Lebensraum für Menschen und Tiere und als Naherholungsgebiet für die Bewohner Hamms und der umliegenden Ortschaften zu erhalten und zu entwickeln. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, 
§ 51ff. der Abgabenordnung.
Er ist politisch und religiös ungebunden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.
Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsver­mögen. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere Beiträge 

Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. 

§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand 
2. Die Mitgliederversammlung 
 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden. 

§ 6 Der Vorstand
Der gesamte Vorstand besteht aus: 

1. dem geschäftsführenden Vorstand
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
2. dem übrigen Vorstand
a) stellvertretender Kassenwart
b) Schriftführer
c) bis zu sechs Beisitzern
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, dabei sind jeweils zwei Mitglieder vertretungsberechtigt. Im Übrigen ist der gesamte Vorstand zuständig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer zweier Geschäftsjahre in offener Abstimmung durch Handzeichen oder auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss, oder wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt, einzuberufen. Sie hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuladen. Es genügt zur Fristwahrung die Einladung per Post oder Verteilung unter der letzten dem Verein bekannten Anschrift. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, über Satzungsänderungen, die Zweckänderung und über die Auflösung des Vereins, für die jeweils eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und sind vom Vorstandsvorsitzen­den oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. 

§ 8 Vereinsauflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Naturerbe NRW“ des Landesverbandes NABU NRW, Unterstiftung NABU Hamm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
 Fassung vom 25.08.2022